VERKAUF
Was ich Ihnen direkt anbieten kann, finden Sie auf der Internetplattform AUCTRONIA.
Dort können Sie sich ganz unkompliziert und kostenlos als Nutzer/Kunde anmelden.
Die Plattform ist vergleichbar mit eBay und eGun.
Neben erlaubnispflichtigen "scharfen" Schusswaffen und Munition, biete ich auch freie Waffen, Schreckschusswaffen (SRS-Waffen), Tierabwehrsprays uvm. an.
Ich kann Ihnen die gesamte Produktpalette von Frankonia, Waimex, Schmeisser, H&K, MFH, Laserluchs, Holosun, Dörr, Fenix und Georg Fritzmann & Söhne GmbH, uva. zu teils günstigeren Konditionen anbieten, da ich dort zu Großhandelspreisen beziehe. Nachfragen lohnt sich.
Hinweise zum Erwerb
Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis.
Bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition, sowie sonstiger Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr.
Bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung.
Erwerbsvoraussetzung
Um erlaubnispflichtige Waffen/Munition erwerben zu können, benötigen Sie eine der folgenden Legitimationen:
Gültiger Jagdschein - Erwerbserlaubnis für die folgenden Waffen, ist der Jagdschein i.S.v. §15 BJagdG. D.h. ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. §13 Abs. 7 WaffG). Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb von Jagd-Langwaffen, also von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz (in der zum Zeitpunkt geltenden Fassung) verboten sind.
WBK Gelb - Erwerbserlaubnis nach §14 Abs. 4 WaffG gilt als Erlaubnis für alle nebenstehenden genannten Waffenarten, soweit die WBK (Waffenbesitzkarte) nicht durch eine Auflage von der Behörde auf eine oder mehrere der im folgenden Waffenarten beschränkt worden ist. Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehr schussige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchen Zündung (Perkussionswaffen).
WBK Grün - Erwerbserlaubnis nach §14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht unter §14 Abs.4 genannten Waffen muss eine grüne WBK (Waffenbesitzkarte) mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen des Jägers). Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe. Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis - soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig.
WBK Rot - Berechtigt zum Erwerb von Waffen und ggf. von zugehöriger Munition, die unter das jeweilig genehmigte Sammelgebiet fallen.
Waffenhandelserlaubnis - Erwerbserlaubnis nach §21 WaffG berechtigt zum Erwerb aller Waffenarten und oder Munitionssorten welche im Detail auf der Waffenhandelserlaubnis in Themenbereichen aufgeführt werden.
Waffenherstellungserlaubnis - Erwerbserlaubnis nach §21 WaffG berechtigt zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition. Die schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Führen von Schusswaffen - Hiermit weisen wir nach §35 Abs. 2 WaffG darauf hin, dass das Führen von Waffen außerhalb Ihres befriedeten Besitztums gemäß WaffG einer besonderen Erlaubnis (Waffenschein) bedarf und das Schießen außerhalb genehmigten Schießstätten ebenfalls einer besonderen Genehmigung bedarf.
Es sind grundsätzlich das WaffG bzw. BJagdG in der aktuellen Fassung zu beachten.
Anzeigepflicht für erwerbscheinpflichtige (scharfe) Waffen:
Hiermit weisen wir darauf hin, dass Sie bei Erwerb einer Schusswaffe nach WaffG dies bei Ihrer zuständigen Behörde binnen 14 Tagen ab Datum des Erwerbs anzeigen und Ihre WBK zur Eintragung vorlegen müssen.
Vorgehen nach einem Kauf einer erlaubnispflichtigen Waffe oder von erlaubnispflichtigen Munition im Falle eines Versands
Bitte senden Sie mir Ihre Erwerbsberechtigung als Original oder beglaubigte Kopie (nicht älter als 14 Tage) zu.
Sowie eine Kopie (Vorder- & Rückseite) Ihres Personalausweises.
Auch benötige ich Ihre Personen-NWR-ID und die Erlaubnis-NWR-ID.
Leider steht dies so im Gesetz, dass die WBK / der JJS als Original vorliegen muss.
Für den Versandhandel gibt es eine „Aufweichung“, dass auch eine beglaubigte Kopie reicht.
Eine einfache Kopie oder eine PDF mit der eingescannten WBK oder JJS ist laut Waffengesetz leider nicht ausreichend.
Hat es bisher immer so mit einer Kopie geklappt, haben sich die entsprechenden Verkäufer nicht an das geltende Gesetz gehalten und setzen so ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit aufs Spiel.
Hinweis zum Verfahrensablauf: Vorlage der Erwerbsberechtigung
Auszug aus der AWaffVwV vom 5. März 2012
A 34.2 WaffVwV:
....
(IV) Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer WBK oder aus einer Ersatzbescheinigung
nach § 55 Absatz 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34 Absatz 2.
(V) Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einem Jagdschein, so ist dieser vorzulegen;
für das weitere Verfahren gilt § 13 Absatz 3 Satz 2.
....
(VIII) Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden.
>> Bei Erwerb ist uns zwingend das ORIGINAL der EWB oder eine beglaubigte Kopie zuzusenden.
Ich kann verstehen, dass man die Original WBK ungern aus den Händen gibt und noch viel weniger per Post versenden mag. Aber ich kann Sie beruhigen! Bisher sind noch keine zugesendete WBK abhandengekommen! Die WBK wird dann mit den Waffen zurückgesendet.
Alternativ lassen Sie die Kopie von einer Behörde beglaubigen (nicht älter als 14 Tage) und senden mir diese zu.
Für erwerbscheinpflichtige (scharfe) Waffen gilt: